Da die Übertragung des Signals per Funk erfolgt, ist die Nutzung drahtloser Mikrofone und Mikrofonanlagen, wie bereits zuvor angesprochen, durch die Bundesnetzagentur (früher Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) gesetzlich geregelt. Um einen möglichst störungsfreien Betrieb mit anderen Funkdiensten (Fernsehen/Radio/Mobilfunk etc.) gewährleisten zu können, hat der Gesetzgeber allen Diensten bestimmte Frequenzen und Sendeleistungen zugeordnet. Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen, die genau diese Frequenzbereiche betreffen, hier noch ein paar zusätzliche Informationen:
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für drahtlose Mikrofone
Das Gesetz, nachzulesen im § 55 des Telekommunikationsgesetzes, trat am 01. Januar 2006 in Kraft und war ursprünglich bis zum 31.12.2015 befristet. Zwischenzeitlich wurden mit der "Digitalen Dividende I + II" einige Korrekturen vorgenommen, die die Übertragung von Drahtlosmikrofonen, Gitarrensendeanlagen und In-Ear-Anlagen betreffen. Letzte Änderung war die Verfügung 34/2020 zur Allgemeinzuteilung von Frequenzen, die bis 31.12.2030 befristet ist.
Durch die verstärkte Verbreitung des Digitalfernsehens DVB-T (Digital Video Broadcasting Terrestrial) sind einige Frequenzbereiche durch den Wegfall der analogen Fernsehfrequenzen frei geworden, die das Bundesministerium für Wirtschaft als "digitale Dividende" für kabelloses Breitbandinternet, LTE (Long term Evolution), freigegeben hat. Dadurch gab es einige Änderungen, die die Zuteilung von Frequenzen für drahtlose Mikrofone betroffen hat.
Durch Druck der arabisch- und afrikanischen Staaten wurden seit 2012 auf der Weltrundfunkkonferenz WTC die Weichen für den Verkauf des 700 MHz-Bereichs (694 – 790 MHz) gestellt. Diese Länder profitieren durch die höhere Wellenlänge der Frequenzen, da sich der LTE-Ausbau kostengünstiger umsetzen lässt. D.h. es werden weniger Funkmasten für größere Flächen benötigt. Das digitale Fernsehen DVB-T wird durch DVB-T2 abgelöst, wodurch das Frequenzband 700 MHz wieder frei wird.
Im August 2015 wurden die Frequenzen in Deutschland als erstes Land in Europa an die drei großen Mobilfunkunternehmer versteigert. Sobald DVB-T das Feld geräumt hat, kann mit dem Ausbau für LTE begonnen werden. Das wird voraussichtlich ab 2017 geschehen.
Der Bereich 790 – 862 MHz durfte bis zum 31.12.2015 für Drahtlosanlagen verkauft und betrieben werden. Seit dem 01.01.2016 ist der Betrieb untersagt.
Der Bereich 710 – 790 MHz, der nach der digitalen Dividende I für professionelle Funkanwendungen vorgesehen wurde, konnte von den Betreibern bis zum 31.12.2016 verwendet werden.
Der ISM-Bereich 863 – 865 MHz ist von all dem nicht betroffen und darf auch nach dem 31.12.2015 uneingeschränkt verwendet werden. Jedoch kann es vorkommen, dass es durch den Ausbau des Drahtlosinternets zu Störungen bis hin zum Ausfall der Drahtlossysteme kommen kann.
Das Frequenzband 694 – 733 MHz wird ab 2017 zum Downlink und 758 – 788 MHz zum Uplink für LTE fällt also für den Betrieb von Funkanlagen weg.
Die Bundesnetzagentur hat im April 2020 den Bereich von 470 – 608 MHz sowie 614 - 694 MHz für die Nutzung von Funkmikrofonen freigeben. Nachzulesen auf der Seite von der Bundesnetzagentur unter der Verfügung Vfg. 34/2020. Die Verwendung von Funkmikrofonen in zuvor genannten Frequenzbereichen ist allgemein freigegeben bis zu einer Sendeleistung von 50 mW, und wird kostenlos und anmeldefrei nutzbar sein bis zum 31.12.2030.
Die Bundesnetzagentur hat im Februar 2011 den Bereich von 823 – 832 MHz für die Nutzung von Funkmikrofonen freigeben. Nachzulesen auf der Seite von der Bundesnetzagentur unter der Verfügung Vfg. 02/2015. Die Verwendung von Funkmikrofonen ist freigegeben bis zu einer Sendeleistung von 50 mW Handsender und 100 mW Taschensender, und wird kostenlos und anmeldefrei nutzbar sein bis zum 31.12.2025.
Diese Duplexlücke darf für die Nutzung von Funkmikrofonen (ländlicher Mobilfunk) verwenden werden. Auch dieser Bereich bleibt anmelde- und gebührenfrei und wurde begrenzt bis zum 31.12.2025. Nachzulesen unter der Vfg. 03/2015.
Weltweit anmelde- und gebührenfrei ist der 2,4 GHz Bereich. Einige Anbieter bieten inzwischen Funksysteme im 2,4 GHz Bereich an. Durch die digitale Funkübertragung kann eine sehr hohe Audioqualität erreicht werden, da keine Compander notwendig sind. Da sich aber die Funkanlagen den Bereich mit W-Lan teilen, kann es zu Aussetzern bis zum kompletten Ausfall von W-Lan kommen. Die Reichweite ist geringer als bei herkömmlichen UHF Systemen.
Hier ändert sich nichts. Auch nach 2016 kann dieser Bereich anmeldefrei genutzt werden. Dieser Bereich ist besonders empfehlenswert für Anwender, die nur wenige Funksysteme betreiben wollen.
Die sogenannten Duplex-Lücken sind die Bereiche zwischen dem LTE Up- und Downlinkbereich.
Aktuell werden Funkanlagen im Bereich 633 – 758 MHz sowie 788 – 791 MHz für den Betrieb von PMSE (Program Making and Special Events) zugelassen, allerdings nur nach Anmeldung. Die Anmeldung kostet einmalig 130,- €, egal wie viele Funksysteme beantragt werden. Zusätzlich wird pro Sender eine Jahresgebühr von ca. 10,- € erhoben.
Beispiel Kosten Einzelzuteilung: Kauf von zwei Funkmikrofonen im Frequenzbereich 490 – 694 MHz.
Kosten: Anmeldung | 130,- € |
Jahresgebühr für zwei Sender | ca. 20,- € |
Gesamt | ca. 150,- € |
Bei Anschaffung und Anmeldung weiterer Funksysteme im gleichen Jahr wird die Hälfte der Anmeldekosten erhoben, d.h. 65,- €.
Mit der Verfügung Vfg 59/2015 hat die Bundesnetzagentur den Betrieb von VHF-Drahtlosstrecken wieder freigegeben. D.h. VHF Anlagen können bis 50 mW anmelde- und gebührenfrei verwendet werden.
Die Zuteilung ist bis Ende 2025 befristet.
Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur. Nach der ordnungsgemäßen Anmeldung erhält man von der Bundesnetzagentur eine schriftliche Bestätigung. Die Jahresgebühren für die folgenden Nutzungsjahre werden ebenfalls von der Bundesnetzagentur erhoben. Hier finden Sie ein Formular zur Anmeldung.
Wenn Sie innerhalb eines Jahres weitere Funksysteme kaufen, können Sie einen Änderungsantrag Ihrer bestehenden Anmeldung bei der Bundesnetzagentur stellen. Dieser Änderungsantrag kostet die Hälfte der normalen Anmeldegebühr.
Öffentliche Einrichtungen deren Ausgaben (auf Grund gesetzlicher Verpflichtung) ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind von den Gebühren und Beiträgen entsprechend dem Bundesgebührengesetz (BGebG) befreit! Ein entsprechender Fragebogen muss ggf. ausgefüllt werden. Kirchliche Einrichtungen gehören hier nicht dazu.